Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wegzug nach Großbritannien im Anwendungsbereich der geänderten Wegzugsbesteuerung
Nach § 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2015 wurde die Wegzugsbesteuerung durch „Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen“, ausgelöst. In EAS 3242 wurde vor dem Hintergrund dieser Wendung vertreten, dass der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung erst bei einem unbedingten Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts verwirklicht wird. Vor dem Hintergrund der mit dem AbgÄG 2015 erfolgten Änderung der Wegzugsbesteuerung erfuhr das Konzept der Wegzugsbesteuerung insoweit eine Änderung, als der Wegzugsbesteuerungstatbestand nunmehr nicht erst bei einem „Verlust“, sondern bereits bei einer „Einschränkung“ des Besteuerungsrechts verwirklicht wird.
Ein ab dem erfolgender Ansässigkeitswechsel in das Ausland stellt daher nach innerstaatlichem Recht bereits dann einen Umstand dar, der zur Einschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes gemäß § 27 Abs 6 Z 1 EStG 1988 idF AbgÄG 2015 führen kann, wenn nicht gesichert ist, dass Österreich ab diesem Zeitpunkt noch besteuern kann.
Verlegt daher ein bislang im Inland ansässiger Steuerpflichtiger, der Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften in seinem Privatvermögen hält, seine abkom...