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VwGH: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
• 1. Voraussetzung einer Haftung gemäß § 25 a Abs. 7 BUAG ist die Zugehörigkeit zu einem Vertretungsorgan der betreffenden Gesellschaft.
• 2. Der inländische Vertreter i. S. d. §§ 107, 108 GmbHG ist als solcher nicht auch zur Vertretung der Gesellschaft schlechthin berufen. Die Frage, wer organschaftlich zur Vertretung der in Ungarn ansässigen Gesellschaft berufen ist, richtet sich vielmehr nach ungarischem Recht, während sich die Voraussetzungen und Wirkungen in der gewillkürten Stellvertretung nach österreichischem Recht bestimmen. – (§ 25 a Abs. 7 BUAG, §§ 107, 108 GmbHG)
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