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Rückforderungsrecht des Arbeitgebers bei irrtümlichen Zahlungen
Vom Arbeitgeber nachgezahlte Lohnsteuer kann vom Arbeitnehmer trotz Gutgläubigkeit zurückgefordert werden
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitgeber irrtümlich ein höheres Entgelt auszahlt, als er nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z. B. Einzelvertrag oder Kollektivvertrag) leisten müsste. Die §§ 1431 ff. ABGB (Bereicherungsrecht) sehen vor, dass derjenige, der irrtümlich eine Zahlung ohne Rechtstitel leistet, ein Rückforderungsrecht hat. Die Rechtsprechung im Arbeitsrecht hat dieses Rückforderungsrecht des Leistenden insofern wesentlich eingeschränkt, als vom Arbeitnehmer gutgläubig empfangenes und verbrauchtes Entgelt mit Unterhaltscharakter nicht zurückgezahlt werden muss.
1. Gutgläubigkeit des Empfängers einer irrtümlichen Zahlung
Der gute Glaube des Arbeitnehmers beim Empfang und beim Verbrauch eines unrechtmäßigen Bezuges ist jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer an der Rechtmäßigkeit des ihm bezahlten Entgelts hätte zweifeln müssen. Dies ist nicht nach dem subjektiven Wissen des Arbeitnehmers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Diese objektive Beurteilung führt etwa zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer eine Doppelüberweisung exakt übereinstimmender Beträge hätte auffallen bzw. ernste Zweifel bezüglich der zweiten Überweisung hätt...