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VwGH: Arbeitslosengeld / Ausschluss
• Nach dem § 12 Abs. 4 AlVG kommt die Zulassung einer Ausnahme vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nur mehr in Betracht, wenn schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine in § 12 Abs. 4 AlVG näher bestimmte Parallelität einer Ausbildungsmaßnahme i. S. d. § 12 Abs. 3 lit. f AlVG und des dem Eintritt der Arbeitslosigkeit vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat. Fehlt eine solche Parallelität, so darf keine Ausnahme erteilt werden. – (§ 12 Abs. 4 AlVG)
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