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Künstlersozialversicherung
• Künstlersozialversicherung
Die Überschrift täuscht etwas. Gemeint ist, dass mit Beginn des Jahres 2001 erstmals alle Künstler – allerdings unter divergenten Voraussetzungen – in die Sozialversicherung einbezogen werden. Es wird somit in Zukunft keinen Unterschied mehr machen, ob Künstler unselbständig oder freiberuflich erwerbstätig sind. Wenn sie mit ihren Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze oder die Versicherungspflichtgrenze überschreiten werden, sind sie nach den Bestimmungen des jeweils für sie in Frage kommenden Sozialversicherungsgesetzes versichert.
Damit wird evident, was die zukünftige Künstlersozialversicherung nicht ist: eine Sozialversicherung für Künstler, die auf einem eigenen „Künstlersozialversicherungsgesetz" mit im Wesentlichen einheitlichen Normen unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Tätigkeit beruht.
In Hinkunft werden unselbständig erwerbstätige Künstler weiterhin nach dem ASVG versichert bleiben, während freiberufliche Künstler dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) unterworfen sind. Nach dem subsidiären („... wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz ... eingetreten ist") GSVG sind sie „neue Selb...