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Ausgleichstaxe - Verjährung (Behinderteneinstellungsgesetz)
• Ausgleichstaxe – Verjährung (Behinderteneinstellungsgesetz)
Dienstgeber sind verpflichtet, ein Verzeichnis über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten zu führen (§ 16 Abs. 2 BEinstG). Dieses Verzeichnis muss dem Bundessozialamt (BSA) einmal jährlich vorgelegt werden, außer das BSA erhält die erforderlichen Daten von der Gebietskrankenkasse (GKK) und der Dienstgeber wird davon vom BSA informiert (§ 16 Abs. 5 und Abs. 6 BEinstG).
Wurde der Dienstgeber nicht vom BSA über die Befreiung von der Vorlage informiert, hätte der Dienstgeber das Verzeichnis jährlich vorlegen müssen. Die Verjährungsfrist beträgt in solchen Fällen sieben Jahre (§ 9 Abs. 3 BehEinstG), die sonst anwendbaren zwei bzw. drei Jahre kommen in solchen Fällen nicht in Betracht. Auf die Verpflichtung, bei Nachzahlungen (hohe) Zinsen bezahlen zu müssen (vgl. § 9 Abs. 5 BehEinStG), wird hingewiesen.