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OGH: Sozialversicherungsbeiträge / Zahlung
• 1. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteiles nicht berührte Einbehaltungspflicht und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent.
• 2. Hat der Arbeitgeber die gesamte dem Arbeitnehmer zustehende Nettoforderung – sei es auch durch exekutive Hereinbringung – gezahlt, muss der Hinweis auf das gesetzliche Abzugsrecht genügen, weil die Einbehaltungspflicht der Erstbezahlung des geschuldeten Betrages existent wird. In diesem Fall kann es demnach nicht darauf ankommen, dass der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, welche auf die getätigte Zahlung entfallen, auch tatsächlich abgeführt hat.
• 3. Der Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge bzw. Lohnsteuer bereits abgeführt sind, wird hingegen dann zu verlangen sein, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zustehenden Nettobeträge nicht bzw. noch nicht zur Gänze befriedigt hat. Dies ist aus dem Recht des Arbeitnehmers abzuleiten, eine noch nicht befriedigte Nettoforderung als Bruttobetrag sowohl einzuklagen als auch in Exekution zu ziehen. – (§ 35 EO, § 78 Abs. 1 EStG, § 58 Abs. 2 ASVG)
( 9 Ob A 18/00 p)