Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Zukunftssicherung von Arbeitnehmern im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht angesichts „geringfügig Beschäftigter"
I. Einleitung
1. Ausgangslage
Die „Zukunftssicherung" tritt als tatbestandlicher Begriff des Sozial- und Steuerrechts in § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a ASVG und § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG in Erscheinung. Es handelt sich dabei um beitrags- und steuerfreie Zuwendungen eines Dienstgebers an alle oder an bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer, die ebendiesem Zweck dienen sollen. Vornehmlich sind darunter Beiträge eines Dienstgebers an Pensionskassen oder an sonstige private Versicherungsunternehmungen, aber auch zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung zu verstehen, die als Prämien- (zu-)zahlungen eine (zusätzliche) Altersversorgung des Dienstnehmers ergeben sollen. Da hierfür nur ein jährlicher Freibetrag von 4.000 S pro Person und Dienstverhältnis zur Verfügung steht, sind derartige Leistungen lediglich in Verbindung mit einer bereits bestehenden Versicherung wirtschaftlich sinnvoll. Der Freibetrag wird für sich gesehen wohl kaum ausreichen, einen ins Gewicht fallenden Versicherungsschutz im Rahmen der „zweiten Säule" des Pensionssystems aufzubauen.
Trotzdem wird durch den Beitrags- und Steuerverzicht durchaus ein Anreiz geboten, betriebliche, überbetriebliche, aber auch außerbetriebliche Vorsorgemaßnahmen der Dien...