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UGB Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Rechnungslegung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 193, 223, 226, 237, 265 und 277, dRGBl. S 219/1897), BGBl. I Nr. 41/2001, gültig ab 01.01.1999

Fünftes Buch. Seehandel.

Elfter Abschnitt Verjährung

Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Rechnungslegung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 193, 223, 226, 237, 265 und 277, dRGBl. S 219/1897)

§ 2. (1) Die §§ 193, 223, 237, 265 und 277 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem enden. Die Jahres- und Konzernabschlüsse von Geschäftsjahren, die vor dem enden, dürfen auch noch in Schilling aufgestellt werden. In diesem Fall sind vorgeschriebene Angaben weiterhin in Schilling zu machen und die §§ 223 Abs. 2 sowie 277 Abs. 3 HGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses in Euro ist § 223 Abs. 2 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs in Euro zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs anzugeben ist. Gleiches gilt für die Angaben nach § 226 Abs. 1 HGB.

(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2001)

(4) Art. I § 7 ist erstmals auf nach dem endende Geschäftsjahre anzuwenden.

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