UGB Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Aktiengesellschaften (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 242, 244, 245, 270 und 271, dRGBl. S 219/1897), BGBl. I Nr. 125/1998, gültig ab 01.01.1999

Fünftes Buch. Seehandel.

Elfter Abschnitt Verjährung

Artikel X Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Aktiengesellschaften (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 242, 244, 245, 270 und 271, dRGBl. S 219/1897)

§ 3. Für vor dem bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldete Aktiengesellschaften gilt folgendes:

1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.

2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur

a) Anpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge oder

b) Umstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien weiter anzuwenden.

3. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sind nach dem vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.

4. Werden bis die Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Nennbeträge angepaßt oder die Nennbetragsaktien auf Stückaktien umgestellt und ergibt sich daraus eine Veränderung der gesetzlich zulässigen Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, so kann die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bis längstens beibehalten werden.

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