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UGB § 890., dRGBl. I S 307/1908, gültig ab 01.03.1939

Fünftes Buch. Seehandel.

Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.

Sechster Titel. Bezahlung des Schadens.

§ 890.

Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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