UGB § 811b., dRGBl. I S 307/1908, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Zweiter Titel Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrags.
§ 811b.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
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