UGB § 811b., dRGBl. I S 307/1908, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Zweiter Titel. Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrags.
§ 811b.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226