UGB § 677., dRGBl. S 219/1897, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
§ 677.
Wenn in den folgenden Abschnitten dieses Buches die Fracht erwähnt wird, so sind darunter, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist, auch die Überfahrtsgelder zu verstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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