UGB § 553c., dRGBl. I S 218/1902, gültig ab 01.03.1939
Fünftes Buch. Seehandel.
Dritter Abschnitt. Schiffer.
§ 553c.
Auf den Schiffer, welcher die Krankheit oder Verletzung durch eine strafbare Handlung sich zugezogen oder den Dienst widerrechtlich verlassen hat, finden die §§ 553 bis 553b keine Anwendung.
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