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UGB § 353. Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 353. Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB

§ 1335 ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.

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