Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Dritter Abschnitt. Firma.
§ 32.
(1) Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. § 10 Abs. 2 und § 15 sind nicht anzuwenden.
(2) Für die Zwangsverwaltung gilt § 342 EO.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 einzutragenden Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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