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UGB § 197. Bilanzierungsverbote, BGBl. Nr. 475/1990, gültig ab 01.08.1990

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

§ 197. Bilanzierungsverbote

(1) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen nicht als Aktivposten in die Bilanz eingestellt werden.

(2) Für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

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