UGB § 196a. Wirtschaftlicher Gehalt, BGBl. I Nr. 46/2019, gültig ab 01.07.2019
Drittes Buch Rechnungslegung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
§ 196a. Wirtschaftlicher Gehalt
Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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