zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
UGB § 194. Unterzeichnung, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007

Drittes Buch Rechnungslegung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

§ 194. Unterzeichnung

Der Jahresabschluß ist vom Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-77226