UGB § 169. Keine Teilnahme am Ausgleich unter den
Gesellschaftern, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
§ 169. Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.
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