UGB § 128. Unbeschränkte Haftung der
Gesellschafter, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig ab 01.01.2007
Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt Offene Gesellschaft
Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 128. Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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