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UGB § 127. Entziehung der Vertretungsmacht, BGBl. I Nr. 83/2014, gültig ab 01.01.2015

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt Offene Gesellschaft

Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 127. Entziehung der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.

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