GBG 1955 § 6., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Grundbüchern im allgemeinen.

§ 6.

(1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.

(2) Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.

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