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ASoK 1, Jänner 2000, Seite 38

OGH: Gleichbehandlung: Verjährungshemmung

Die Verjährungshemmung des § 10 b Gleichbehandlungsgesetz (GBG) gilt nur für Anträge eines Arbeitnehmers, eines Arbeitgebers, eines Betriebsrates und einer der in § 3 Abs. 3 Z 1–4 genannten Interessenvertretungen, nicht aber für auf Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder von Amts wegen eingeleitete Prüfungsverfahren. – (§§ 6 Abs. 1 und 10 b GBG)

„Diese Formulierung entspricht – durch BGBl. I Nr. 44/1998 in einen eigenen Abs. 2 des § 10 b GBG übernommen – auch der geltenden Fassung. Wenngleich die Materialien zum arbeitsrechtlichen Begleitgesetz (AB 838 BlgNR XVIII. GP) hiezu keinen näheren Aufschluß bieten, muss dennoch angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der auffallenden Umformulierung (früher: 'Befassung der Kommission mit der Prüfung', S. 39nunmehr: 'Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes') eine Differenzierung dahin beabsichtigt hat, dass er nicht jedes bei der Kommission anhängige Prüfungsverfahren, sondern nur die – entsprechend der Aufzählung des § 6 Abs. 1 GBG, welche zwischen Anträgen eines Arbeitnehmers, eines Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer Interessenvertretung einerseits und dem Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder von Amts wegen eingelei...

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