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BAO § 293. 1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung., BGBl. I Nr. 97/2002, gültig ab 01.01.2003

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 293. 1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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