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BAO Artikel XXIV Bundesabgabenordnung (Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 29, 125, 131, 188, 212, 212a, 221 und 260, BGBl. Nr. 194/1961), BGBl. Nr. 818/1993, gültig ab 01.12.1993

9. ABSCHNITT.

Artikel XXIV Bundesabgabenordnung (Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 29, 125, 131, 188, 212, 212a, 221 und 260, BGBl. Nr. 194/1961)

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 14 betreffen die Änderungen der Bundesabgabenordnung)

15. § 29 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung der Z 1 und 2 treten mit in Kraft. § 29 Abs. 2 lit. c in der Fassung der Z 3 ist auf Bauausführungen anzuwenden, die nach dem begonnen werden.

16. Die §§ 117 und 118, ausgenommen § 118 Abs. 2 letzter Satz, sind ab nicht mehr anzuwenden.

17. § 125 in der Fassung der Z 5 ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

18. § 131 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 6 ist für Zeiträume nach dem anzuwenden.

19. § 188 Abs. 4 dritter Satz ist für Zeiträume nach dem anzuwenden.

20. § 212 Abs. 2 in der Fassung der Z 11 ist, soweit hievon Zeiträume nach dem betroffen sind, anzuwenden.

21. § 212a Abs. 9 in der Fassung der Z 12 ist, soweit hievon Zeiträume nach dem betroffen sind, anzuwenden.

22. § 221 Abs. 2 in der Fassung der Z 13 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Abgabenschuldigkeit, hinsichtlich derer die Verpflichtung der Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt, nach dem fällig wird.

23. § 260 Abs. 2 lit. d in der Fassung der Z 14 ist auf Berufungen, die Zeiträume nach dem betreffen, anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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