9. ABSCHNITT.
Artikel XXIV Bundesabgabenordnung (Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 29, 125, 131, 188, 212, 212a, 221 und 260, BGBl. Nr. 194/1961)
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 14 betreffen die Änderungen der Bundesabgabenordnung)
15. § 29 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung der Z 1 und 2 treten mit in Kraft. § 29 Abs. 2 lit. c in der Fassung der Z 3 ist auf Bauausführungen anzuwenden, die nach dem begonnen werden.
16. Die §§ 117 und 118, ausgenommen § 118 Abs. 2 letzter Satz, sind ab nicht mehr anzuwenden.
17. § 125 in der Fassung der Z 5 ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
18. § 131 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Z 6 ist für Zeiträume nach dem anzuwenden.
19. § 188 Abs. 4 dritter Satz ist für Zeiträume nach dem anzuwenden.
20. § 212 Abs. 2 in der Fassung der Z 11 ist, soweit hievon Zeiträume nach dem betroffen sind, anzuwenden.
21. § 212a Abs. 9 in der Fassung der Z 12 ist, soweit hievon Zeiträume nach dem betroffen sind, anzuwenden.
22. § 221 Abs. 2 in der Fassung der Z 13 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Abgabenschuldigkeit, hinsichtlich derer die Verpflichtung der Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt, nach dem fällig wird.
23. § 260 Abs. 2 lit. d in der Fassung der Z 14 ist auf Berufungen, die Zeiträume nach dem betreffen, anzuwenden.
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