3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.
F. Erledigungen.
§ 95.
Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen - mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr - ist in Aktenvermerken festzuhalten.
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