BAO § 90b., BGBl. I Nr. 103/2019, gültig ab 01.01.2020
3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.
D. Akteneinsicht.
§ 90b.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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