2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
5. Zentrale Services
§ 75.
Bei einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt bleibt die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt vorgesetzte Finanzlandesdirektion Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich aller Bescheide, die dieses Finanzamt erlassen hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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