BAO § 74. b) Behörden zweiter Instanz., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
5. Zentrale Services
§ 74. b) Behörden zweiter Instanz.
Als Abgabenbehörde zweiter Instanz ist die Finanzlandesdirektion örtlich zuständig, in deren Bereich die Abgabenbehörde erster Instanz (§§ 53 bis 72) gelegen ist.
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