BAO § 74. b) Behörden zweiter Instanz., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

5. Zentrale Services

§ 74. b) Behörden zweiter Instanz.

Als Abgabenbehörde zweiter Instanz ist die Finanzlandesdirektion örtlich zuständig, in deren Bereich die Abgabenbehörde erster Instanz (§§ 53 bis 72) gelegen ist.

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