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BAO § 71., BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 21.08.2003 bis 30.06.2010

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

5. Zentrale Services

§ 71.

Die örtlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere sachlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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