BAO § 69., BGBl. I Nr. 20/2009, gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009
2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
5. Zentrale Services
§ 69.
Für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben ist das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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