BAO § 69., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994
2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
5. Zentrale Services
§ 69.
Für die Erhebung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben ist das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76550