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BAO § 69., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

5. Zentrale Services

§ 69.

Für die Erhebung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben ist das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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