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BAO § 68., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1994

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

5. Zentrale Services

§ 68.

Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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