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BAO § 67., BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 13.01.1993 bis 30.06.2010

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

5. Zentrale Services

§ 67.

Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes (Wohnsitzes) oder der wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten befindet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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