2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
4. Zollamt Österreich
§ 62.
Für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge ist das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a) örtlich zuständig.
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