BAO § 61., BGBl. I Nr. 99/2020, gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

3. Finanzämter

§ 61.

(Anm.: § 61 Abs. 1 bis 6 treten mit in Kraft)

(7) Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Z 8 hat ein Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG die Liste der ihm am angehörenden Bauvereinigungen bis zum sowie alle nach dem erfolgenden Änderungen innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

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