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BAO § 61., BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2010

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

3. Finanzämter

§ 61.

Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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