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BAO § 61., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.09.1996 bis 29.02.2004

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

3. Finanzämter

§ 61.

(1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland vorwiegend betreibt.

(2) Ist der Unternehmer eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so ist für die Erhebung der Umsatzsteuer jenes Finanzamt örtlich zuständig, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte oder die Erlassung von Bescheiden, mit denen aus einem anderen Grund als § 188 Abs. 4 ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben, obliegt. Trifft dies auf mehrere Finanzämter zu, so gilt Abs. 1.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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