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BAO § 61., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 31.08.1996

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

3. Finanzämter

§ 61.

Für die Erhebung der Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland vorwiegend betreibt. Hat ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt, im Inland keine Betriebsstätte und erzielt er auch keine Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes, so ist für Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr. 241/1974, geltend machen, das Finanzamt Bregenz örtlich zuständig; in allen übrigen Fällen ist das Finanzamt Graz-Stadt örtlich zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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