BAO § 59., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 29.02.2004

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

3. Finanzämter

§ 59.

Für die Erhebung der nicht durch § 57 geregelten Fälle der Abzugssteuern ist das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Schuldners der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge (des Abfuhrpflichtigen) befindet, oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland gelegen ist, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des Abfuhrpflichtigen befindet, örtlich zuständig.

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