2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
3. Finanzämter
§ 57.
(1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und der Dienstgeberbeiträge gemäß den §§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist das Finanzamt der Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 örtlich zuständig.
(2) Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden (§ 63 EStG 1988) und damit zusammenhängenden Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet sich nach § 55 Abs. 1 bis 4.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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