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BAO § 55., BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

2. Bundesminister für Finanzen

§ 55.

(1) Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 57 und 59 das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.

(2) Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.

(3) Unterhält eine natürliche Person in einer Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, darunter auch den des Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen Person, erstreckt, als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), so ist, falls ansonsten eine gesonderte Feststellung gemäß § 187 vorzunehmen wäre, für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person jenes Finanzamt örtlich zuständig, das nach § 54 Abs. 1 eine solche gesonderte Feststellung vorzunehmen hätte.

(4) Ist eine natürliche Person als Mitunternehmer nur an einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt und hat diese ihre Geschäftsleitung in einer Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, darunter auch den des Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen Person, erstreckt, so ist das für die Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte der Personenvereinigung zuständige Finanzamt (§ 54 Abs. 1) auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person zuständig. Dies gilt nicht, wenn die natürliche Person in dieser Gemeinde als Einzelunternehmer zumindest einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit) unterhält, für den bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine gesonderte Feststellung gemäß § 187 in Betracht käme.

(5) Die Zuständigkeitsbestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten für die Erhebung der Vermögensteuer von zusammen zu veranlagenden Personen auch dann, wenn nur eine dieser Personen einen Betrieb unterhält oder wenn nur eine der zusammen zu veranlagenden Personen als Mitunternehmer an einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligt ist, ohne daß eine andere der zusammen zu veranlagenden Personen einen Betrieb unterhält.

(6) Wäre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen für die Erhebung der Vermögensteuer von zusammen zu veranlagenden Personen nicht bloß ein Finanzamt örtlich zuständig, so ist von diesen mehreren Finanzämtern jenes zuständig, das erstmals vom Vorhandensein steuerpflichtigen Vermögens Kenntnis erlangt hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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