2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 54a. Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung
(1) Organe des Finanzamtes Österreich haben schriftliche Anbringen (§ 85 Abs. 1) entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist. Dabei gilt Folgendes:
1. Wenn das Anbringen innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht und an die zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung gerichtet ist, gilt es als bei der zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung als innerhalb offener Frist eingebracht.
2. Das Finanzamt Österreich hat Anbringen ohne unnötigen Aufschub zu digitalisieren und der zuständigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch, wenn das Anbringen beim Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden ist.
3. Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt Österreich ist zulässig, soweit sie für Zwecke der Digitalisierung und Zur-Verfügung-Stellung von Anbringen erforderlich ist.
(2) Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (§ 211 Abs. 1 Z 5) betrauten Organe des Finanzamtes Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung haben die damit verbundenen Tätigkeiten auch für jede andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, außer für das Zollamt Österreich, auszuüben.
(3) Ist das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Umsatzsteuer eines Abgabepflichtigen, der eine Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, geltend gemacht hat, zuständig, gilt Folgendes:
1. Das Finanzamt Österreich hat das Finanzamt für Großbetriebe rechtzeitig vor der Durchführung einer Außenprüfung oder einer die Umsatzsteuer betreffende Nachschau zu informieren.
2. Organe des Finanzamtes Österreich haben im Auftrag des Finanzamtes für Großbetriebe eine Außenprüfung oder eine Nachschau betreffend die Beihilfe nach dem GSBG durchzuführen.
Nach Beendigung der Außenprüfung ist dem Finanzamt für Großbetriebe eine Abschrift des Prüfungsberichts, nach Beendigung der Nachschau eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.
(4) An der Erledigung eines Antrags auf einen Auskunftsbescheid (§ 118) dürfen auch Organe einer anderen Abgabenbehörde des Bundes mitwirken. Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber diesen Organen dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn der § 48a Abs. 4 lit. a und § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a.
(5) An einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren aufgrund eines Abkommens oder Übereinkommens (§ 3 Abs. 1 Z 1 EU-BStbG) einschließlich Verfahren auf die das EU-BStbG anzuwenden ist, dürfen auch Organe einer anderen Abgabenbehörde des Bundes mitwirken. Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber diesen Organen dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn der § 48a Abs. 4 lit. a und § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a.
(6) Die Offenbarung von Verhältnissen oder Umständen gegenüber Organen einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, die zur Erledigung von Aufgaben, die mehrere Abgabenbehörden betreffen, ämterübergreifend zusammenarbeiten, dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens im Sinn von § 48a Abs. 4 lit. a und § 48e Abs. 1 Z 4 lit. a.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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