2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 52a.
(1) Die sachliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
(2) Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt gilt § 75 sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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