2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 52. 2. Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes
Soweit nicht anderes bestimmt wird, sind für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010 und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat – UFSG maßgeblich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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