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BAO § 51., BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 01.01.1962 bis 30.06.2010

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 51.

(1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame Oberbehörde.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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