BAO § 50. Abgabenbehörden der Länder und
Gemeinden, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.01.2021
2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 50. Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76550