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BAO § 50. Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.01.2021

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien

A. Abgabenbehörden

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 50. Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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