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BAO § 4., BGBl. Nr. 151/1980, gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

A. Entstehung des Abgabenanspruches.

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere

a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer

1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;

2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;

3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;

b) bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital hinsichtlich der Vorauszahlungen und der zu veranlagenden Abgabe gemäß lit. a Z 1 und 2;

c) bei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird;

d) bei den Verbrauchsteuern

1. im Zeitpunkt, in dem verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände aus dem Herstellungsbetrieb weggebracht oder in diesem verbraucht werden;

2. wenn im Zug einer Bestandsaufnahme verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände in einem Betrieb, in dem solche Gegenstände gewonnen, hergestellt oder unversteuert gelagert werden oder einer begünstigten Verwendung dienen, Fehlmengen festgestellt worden sind, im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches festgestellt werden kann; für diese Fehlmengen entsteht gegen den Betriebsinhaber der Abgabenanspruch insoweit, als sie auf Umstände zurückzuführen sind, die nach den Verbrauchsteuervorschriften einen Abgabenanspruch gegen ihn begründen.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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